Opfer einer Straftat
Liebe Unioner,
was passiert eigentlich, wenn ich selber Opfer einer Straftat werde und möchte, dass diese verfolgt wird, um mir auch so mögliche Ansprüche zu sichern.
Um ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen, muss man zunächst, wenn man Opfer einer Straftat geworden ist, eine Strafanzeige stellen. Man sollte sich aber auch sicher sein, dass man das wirklich will, weil man eine solche nicht einfach so zurücknehmen kann. Hat man eine Strafanzeige bei einer Polizeidienststelle erstattet, ist die Behörde – zunächst die Polizei – und dann auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die angezeigte Straftat auch weiter zu verfolgen und aufzuklären.
Es gibt allerdings einige Straftatbestände, bei denen man zusätzlich noch einen sogenannten Strafantrag stellen muss. Diese Delikte nennen sich darum auch Antragsdelikte, dass ist z.B. eine Beleidigung. Das bedeutet, dass man als Anzeigender noch ein zusätzliches Formular zugesandt erhält, in dem man sich entscheiden muss, ob man einen Strafantrag stellen will oder nicht. Ein solcher Antrag ist auch fristgebunden.
Nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens wird man in der Regel als Anzeigender entweder einen Zeugen-Fragebogen erhalten, in dem man sich dann schriftsätzlich zu dem angezeigten Vorhalt äußern muss, oder man bekommt eine Vorladung zu einer Polizeidienststelle und wird dort vernommen.
Im Weiteren wird die Ermittlungsbehörde dann andere zur Verfügung stehende Beweismittel, wie z.B. andere Zeugen vernehmen, um sich einen Überblick zu verschaffen, bevor sie die Angelegenheit, soweit sie dann ausermittelt ist, an die Staatsanwaltschaft weiterreicht. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob sie das Verfahren zur Anklage bringen kann oder gegebenenfalls auch den Erlass eines Strafbefehls bei Gericht beantragt. Kommt es dazu, dass Anklage erhoben wird und ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird, wird der Geschädigte wiederum als Zeuge geladen und muss dort eine Aussage machen.
Als Geschädigter hat man auch die Möglichkeit, sich der Anklage im Nebenklageverfahren anzuschließen und gegebenenfalls auch schon im Strafverfahren einen sogenannten Adhäsionsantrag zu stellen, in dem man mögliche Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadensausgleich für andere erlittene materielle Nachteile (z.B. zerstörte Kleidung) stellen kann.
Man muss das aber auch nicht zwingend machen. Schließt man sich der Nebenklage nicht an oder stellt man auch einen sogenannten Adhäsionsantrag nicht, hat man immer noch die Möglichkeit, über den zivilrechtlichen Weg einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu stellen. D. h. also, man kann abwarten, wie ein Strafverfahren ausgeht und sich dann überlegen, ob man seine Ansprüche in einer gesonderten Klage vor dem Zivilgericht geltend macht.
Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, heißt das nicht, dass die Ansprüche des Geschädigten damit keine Aussicht auf Erfolg haben.
Für diese Fälle bleibt allerdings dann dem Geschädigten keine andere Wahl, als wie bereits oben ausgeführt, eine Klage vor dem Zivilgericht einzureichen und dort seine Ansprüche zu stellen.
Ist man Opfer einer Straftat geworden, kann man sich auch an Beratungsstellen von Opferhilfe-Einrichtungen wenden. Hier bekommt man meist kostenfrei Informationen und Auskünfte, wie man sich zu verhalten hat.
Eisern Union!
Dirk Gräning
Rechtsanwalt